Das Bilanzgesetz 2022 sieht die Verlängerung der verschiedenen Steuerguthaben (Superbonus und andere Boni für Liegenschaften) für die nächsten Jahre vor

Steuerguthaben von 110%

Im besonderen ist die Verlängerung des Superbonus von 110% für Kondominien und Mehrfamilienhäuser bis zum 31.12.2023 vorgesehen; danach verringert sich das Guthaben auf 70% bis zum 31.12.2024 und auf 65% bis zum 31.12.2025. Für Einfamilienhäuser wird der Superbonus von 110% bis zum 31.12.2022 verlängert, vorausgesetzt, dass bis zum 30.06.2022 mindestens 30% der Arbeiten durchgeführt worden sind.

Steuerguthaben für Restrukturierungen und energetische Sanierungen

Bis zum 31.12.2024 werden die Guthaben von 50% bis zu einem Höchstbetrag von Euro 96.000,00 für die Restrukturierungen und bis zu den verschiedenen Höchstbeträgen für die energetischen Sanierungen verlängert.

Steuerguthaben für die Erneuerung der Fassaden

Dieses Guthaben gilt auch für das Jahr 2022, aber nur mehr in Höhe von 60% der Ausgaben

Steuerguthaben für den Ankauf von Möbeln

Dieses Guthaben beträgt bis zum 31.12.2022, 50% bis zu einem Höchstbetrag von Euro 10.000,00 und dann bis zum 31.12.2024, 50% bis zu einem Höchstbetrag von Euro 5.000,00.

Steuerguthaben für die Grünanlagen

Dieses Steuerguthaben in Höhe von 36% bis zu einem Höchstbetrag von Euro 5.000,00 wird bis zum 31.12.2024 verlängert.

Weiteres bleiben auch die Möglichkeiten der anderweitigen Verwendung der Guthaben (Nachlass auf der Rechnung und Abtretung des Guthabens) aufrecht, und zwar für den Superbonus von 110% bis zum 31.12.2024 und für die anderen Guthaben bis zum 31.12.2025.

Verwendung von Bargeld für die Zahlungen

Das G.D. in Verbindung mit dem Bilanzgesetz 2020 reduziert die Möglichkeit der Verwendung von Bargeld für die in Italien ansässigen Bürger ab dem 01.01.2022 auf Euro 1.000,00 für jeden einzelnen Vorgang. Demzufolge sind alle Zahlungen mittels Bargeld, welche den Betrag von Euro 999,99 überschreiten gesetzeswidrig; dazu zählen auch Zahlungen, welche aufgeteilt werden, um unter der besagten Grenze zu bleiben. Es sind jedoch gemischte Zahlungen möglich, d.h. Zahlungen bei denen ein Teil durch Überweisung erfolgt und ein Teil in bar, vorausgesetzt letzter liegt unter der Grenze. Weiteres sind Teilzahlungen in bar erlaubt, welche sich auf Dauerlieferverträge (Gas, Wasser, Strom) beziehen oder deren periodische Zahlung vertraglich geregelt ist (z.B. Mieten), sowie die gemeinsamen Zahlungen von vollkommen getrennten Geschäftsfällen.

Die Zahlungen, welche die Grenze überschreiten, müssen mittels der Banken, der Post oder sonstigen berechtigten Geldinstituten vorgenommen werden.